Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Dienstleistungen, die die DO Climate GmbH (nachfolgend DO Climate) gegenüber ihren Kund:innen (nachfolgend "Auftraggeber") erbringt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn DO Climate diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

(2)   Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der DO Climate oder durch beiderseitig unterzeichnetes Angebot zustande.

(3)   Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

 

§ 2 Leistungen

(1)   Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot sowie der Leistungsbeschreibung. DO Climate erbringt ihre Leistungen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und anerkannten Branchenstandards im Bereich Klimamanagement & Nachhaltigkeit unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften.

(2) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind schriftlich zu vereinbaren und können zu einer Anpassung von Vergütung und Zeitplan führen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, schuldet DO Climate die Leistung von Diensten, nicht aber einen Erfolg.

(4) DO Climate ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunter-nehmer:innen einzusetzen, sofern dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt wird.

(5) Regulatorische Einschätzungen und Handlungsempfehlungen der DO Climate ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; für eine solche Beratung ist ein zugelassener Fachberater hinzuzuziehen.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)   Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. DO Climate wird von allen Vorgängen und Umständen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, in Kenntnis gesetzt.

(2) Verzögerungen, die auf unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass DO Climate Zugang zu relevanten internen Dokumenten und Informationen gewährt wird, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist.

 

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Vertrag geregelte Vergütung versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Reise-, Unterkunfts- und Nebenkosten werden nach Aufwand zum Selbstkostenpreis erstattet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist DO Climate berechtigt, Abschlagsrechnungen monatlich entsprechend des Projektfortschrittes zu stellen. DO Climate kann für ihre Leistungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

(5) Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 5 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Grundsatz. DO Climate räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung die im Folgenden geregelten Nutzungsrechte an den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen ein. Welche Arbeitsergebnisse den Kategorien nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 zuzuordnen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung; im Zweifel gilt ein Arbeitsergebnis als Bericht im Sinne von Abs. 2, wenn es erkennbar zur Erfüllung regulatorischer, vertraglicher oder freiwilliger Offenlegungspflichten des Auftraggebers bestimmt ist.

(2) Berichte, Analysen und Klimastrategien. Für Berichte, Klimabilanzen (z. B. THG-Bilanzen), Analysen, Konzepte, Klima- und Nachhaltigkeitsstrategien sowie vergleichbare Arbeitsergebnisse, die erkennbar dazu bestimmt sind, gegenüber Dritten verwendet zu werden, räumt DO Climate dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, das insbesondere die folgenden Nutzungen umfasst:

a) die interne Verwendung im Unternehmen des Auftraggebers,
b) die Weitergabe an und Offenlegung gegenüber Behörden, Prüf- und Zertifizierungsstellen, Kreditgebern, Investoren, Kunden, Lieferanten und sonstigen Dritten im Rahmen gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher Berichtspflichten (z. B. CSRD, THG-Berichterstattung),
c) die Veröffentlichung im Rahmen der eigenen Nachhaltigkeits- oder Unternehmensberichterstattung des Auftraggebers, unter Nennung von DO Climate als Ersteller, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Eine über §5 Abs.2 lit. a) bis c) hinausgehende Nutzung, insbesondere die kommerzielle Weiterveräußerung der Arbeitsergebnisse als eigenständige Leistung an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DO Climate.

(3) Berechnungssysteme, Modelle und interne Werkzeuge. Für Berechnungssysteme, Kalkulationsmodelle, Tools, Vorlagen und sonstige methodische Arbeitsergebnisse, die dem Auftraggeber zur eigenen Anwendung überlassen werden, räumt DO Climate dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur ausschließlich internen Nutzung im eigenen Unternehmen ein. Die Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung, die kommerzielle Weiterveräußerung sowie die Bearbeitung, der Nachbau oder die Weiterentwicklung zur Erstellung konkurrierender Werkzeuge sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch DO Climate unzulässig.

(4) Know-how von DO Climate. Methoden, Vorlagen, Frameworks und sonstiges Know-how von DO Climate, das nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde, verbleibt im geistigen Eigentum der DO Climate; die Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt, soweit dieses Know-how Bestandteil der dem Auftraggeber überlassenen Arbeitsergebnisse geworden ist.

(5) Referenznennung. DO Climate ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Vertrauliche Inhalte im Sinne von § 6 bleiben hiervon ausgenommen.

 

§ 6  Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, nicht veröffentlichte Umwelt- und Sozialdaten sowie Klima- und Nachhaltigkeitsstrategien.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, oder die der empfangenden Partei vor Vertragsschluss nachweislich bekannt waren.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Datenschutzerklärung der DO Climate ist Bestandteil des Vertrages.

(5) Sofern DO Climate im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

 

§ 7 Haftung

(1) DO Climate haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Im Übrigen ist die Haftung von DO Climate auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettovergütung. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gilt dies entsprechend.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(4) Handlungsempfehlungen der DO Climate basieren auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten. Für Schäden, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers resultieren, übernimmt DO Climate keine Haftung.

(5) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Ablieferung der jeweiligen Leistung, außer bei Vorsatz.

 

§ 8 Kündigung und vorzeitige Beendigung

(1) Verträge über Projekte können von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt werden.

(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr (z.B. THG-Transformationspläne) beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch DO Climate, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vollständig und bereits begonnene Leistungen anteilig zu vergüten. Kündigt der Auftraggeber aus einem von DO Climate zu vertretenden wichtigen Grund, erstattet DO Climate bereits gezahlte, aber nicht erbrachte Vergütung.

 

§ 9 Anpassung der Vergütung bei Aufwandsabweichung

(1) Weicht der für die Leistungserbringung tatsächlich erforderliche Aufwand voraussichtlich um mehr als 20 % von dem vertraglich kalkulierten Aufwand ab, kann jede Partei von der anderen eine Anpassung der Vergütung, des Leistungsumfangs oder des Zeitplans verlangen. Die abweichende Partei hat die Abweichung nachvollziehbar zu begründen; die Parteien verhandeln hierüber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung nach Treu und Glauben.

(2) Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. In diesem Fall sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vollständig und bereits begonnene, aber nicht abgeschlossene Teilleistungen anteilig nach dem Verhältnis des tatsächlichen zum vereinbarten Aufwand zu vergüten. Für Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs selbst gilt § 2 Abs. 2.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Gerichtsstreitigkeiten ist Tübingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

 

DO CLIMATE GmbH

Dr. Odette Deuber
Mathildenstr. 44
D - 72072 Tübingen

TEL + 49 7071 639 6700
MAIL o.deuber@do-climate.de